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                             Satzung

 

 

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

 

 

1.         Der Verein führt den Namen             “Angelfreunde Beckwitz e.V.”

 

            im folgenden AV  genannt.

 

            Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 8003

 

            des Amts-/Kreisgerichtes Leipzig eingetragen.

 

 

2.         Der Sitz des AV ist: Torgau OT Beckwitz

 

 

3.         Der AV vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied

            des Anglerverbandes   Mittlere Mulde Leipzig e. V., dessen Satzung in der

            jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.

 

4.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2

Zweck, Aufgaben

 

 

1.         Anliegen des AV ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung

           bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller

           Formen des waid- und hegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege

           der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung

           des Tier- und Artenschutzes.

In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.

Zwecke des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes sowie die Förderung des Sports

 

 

2.         Der AV  verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:

 

            a)    die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns,

 

            b)    die Ausübung des Casting

 

            c)    die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen         

                   Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der

                   Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen

 

            d)    die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-

                   und Tierschutz

 

            e)    Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung

                   und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten.

 

            f)     die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und

                   Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung der Wiederherstellung

                   desselben

 

            g)    die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und

                   Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für

                   seine Mitglieder sowie die Durchführung von Anglerveranstaltungen unter

                   besonderer hegerischer Erfordernis.

 

            h)    die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den

                   Schutzprogrammen gemäß d

 

            i)     die Unterstützung von Mitglieder bei der Erhaltung und Schaffung von

                   Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen Formen

 

            j)     die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Anglerverband Mittlere

                   Mulde Leipzig, sonstigen Behörden und Institutionen des Kreises Torgau/Oschatz

                    und in der Öffentlichkeit.

​

​

§ 3

Grundsätze, Gemeinnützigkeit

 

1.         Der AV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

            Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der

            Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der

            Abgabenordnung.

 

2.         Mittel des AVs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

            Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

3.         Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind

            oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber

            von Vereinsämtern (Vorstandsmitgliedern) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

4.         Bei Auflösung des AV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abdeckung

            der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins an den Anglerverband Mittlere

            Mulde e. V. in Leipzig, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige

            Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1.         Mitglieder des AV  können

 

            a) ordentliche Mitglieder

            b) fördernde Mitglieder

            c) Ehrenmitglieder

 

            werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.

 

2.         Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des

            geschäftsführenden Vorstandes, rechtskräftig.

 

3.         Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig

            fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

4.         Die Mitgliedschaft endet:

 

            a)    mit sofortiger Wirkung bei Tod oder Konkurs eines Mitgliedes

            b)    durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit

                   eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist

                   von einem Kalendervierteljahr zum 31.Dezember

            c)    durch Ausschluss aus dem AV.

 

5.         Ein Mitglied, dass im erheblichem Maße der Satzung, besonders dem Satzungszweck

            zuwiderhandelt und damit dem AV oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit

            verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann

            durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem AV ausgeschlossen

            werden.

 

            Der Widerspruch ist an die Mitgliederversammlung zu richten

 

            Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.         Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes

           das Recht:

 

            a)    auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht den

                   Rechten bzw. Interessen andere Mitglieder entgegenstehen

 

            b)    auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen

                   Personen

            c)    von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-,

                   Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und

                   sich in diesen Fragen beraten zu lassen

            d)    die Einrichtungen des AV  zu nutzen

            e)    die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen.

 

2.         Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

            a)    die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung

                   einzuhalten

            b)    sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des AV  einzuhalten

            c)    sich für den Satzungszweck einzusetzen

            d)    ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV  fristgemäß zu erfüllen.

            e)    den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung

                   anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.

            f)     kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem, mit Dritten entgegen den

                   Interessen eines anderen Mitgliedes des AV vorzunehmen, wenn das andere

                   Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.

 

 

 

 

 

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

Der AV  erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Bei Aufnahme in den AV ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese kann zur Jahreshauptversammlung für das folgende Jahr durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.

 

 

 

 

§ 7

Organe

 

1.         Die Organe des AV sind:

 

            - die Mitgliederversammlung

            - der Vorstand

 

2.         Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AV.

 

            Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des AV bindend.

 

3.         Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur

ordnungsgemäßen Geschäftsführung, mit Beschluss der   Mitgliederversammlung, von ihrer Funktion entbunden werden.

 

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1.         Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt

            außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die

            Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung

            des Vereins.

 

2.         Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse

            des AV erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder

            es verlangen.

 

3.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

            Mitglieder beschlussfähig.

 

4.         Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter

            Einhaltung einer Frist von drei Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe

            der zu behandelnden Tagesordnung zu berufen.

 

5.         Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei

            der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine

            Satzungsänderung ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu

            einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des AV 

            enthält, ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der

            Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der

            Mitgliederversammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen

 

6.         Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des AV, soweit sie nicht

            durch den Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die endgültige Tagesordnung

            fest und ist insbesondere zuständig für:

 

            a)    Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen

            b)    Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter

                   Offenlegung der Finanzen

            c)    Entlastung des Vorstandes

            d)    Genehmigung des Haushaltsplanes

            e)    Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages

            f)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen

            g)    Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

            h)    Beschlussfassung über Auflösung des AV

 

7.         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einer beauftragten    

            Person geleitet.

 

8.         Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht möglich.

 

 

 

 

 

§ 9

Vorstand

 

1.         Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

            - dem Vorsitzenden

            - dem stellvertretenden Vorsitzenden

            - dem Schatzmeister

 

2.         den geschäftsführenden Vorstand bilden:

 

            - der Vorsitzende

            - der stellvertretende Vorsitzende

            - der Schatzmeister

 

3.         den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:

 

            - der Vorsitzende

            - der stellvertretende Vorsitzende

            - der Schatzmeister

 

            Sie vertreten sich gegenseitig, sie sind alleinvertretungsberechtigt. Die

            Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

4.         Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Der Geschäftsführer ist an die

            Weisungen des Vorstandes gebunden.

 

            Der Vorstand kann Teilaufgaben der Geschäftsführung an z. B. Rechtsanwälte,

            Unternehmensberatungsfirmen, Wirtschafts- und Steuerberater, Buchführungshelfer

            usw. auf Honorarbasis nach branchenüblichem Abrechnungsmodus delegieren.

 

            Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei

            Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des dienstältesten Vorstandsmitglieds.

 

5.         Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis

            eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines

            Vorstandsmitglieds erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die

            Mitgliederversammlung.

 

            Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abwählen.

            Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen und objektiv erhebliche

            Geschäftsführungsmängel.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

 

 

 

 

§ 10

Finanzen

 

Der AV finanziert sich entsprechend der Finanzordnung durch die  Mitgliedsbeiträge,

            Zuschüsse und Spenden.

 

Über die Verwendung der Mittel hat der AV jährlich öffentlich Rechenschaft abzulegen.

 

 

§ 11

Angelgewässer, Anlagen und Ausrüstungen

 

  1. Die vom AV geschaffenen bzw. die von ihm genutzten Anlagen und Gewässer sowie deren Einrichtungen uns Ausstattungen bilden eine wichtige materielle Grundlage für die Tätigkeit des AV.

 

  1. Der AV beschließt die zur Erhaltung von Gewässern und baulichen Anlagen notwendigen Pflichtstunden und setzt seine Mitglieder in gezielten Arbeitseinsätzen ein.

 

 

§ 12

Bekanntmachung, Niederschriften

 

1.         Über die Beratungen, die Mitgliederversammlungen und den      Vereinsvorstandes sind

           Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom

           Protokollführer zu unterschreiben sind.

 

Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.

 

2.         Bekanntmachungen des AV  erfolgen durch einfachen Brief.

 

 

§ 13

Vereinsschiedsgericht

 

1.         Es kann ein Vereinsschiedsgericht berufen werden. Das Vereinsschiedsgericht

            besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Beisitzern und zwei

            weiteren Mitgliedern.

 

Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

2.         Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei:

 

            - Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander

            - zwischen Mitgliedern und Vorstand.

 

 

§ 14

Ausschüsse

 

1.         Für die Erledigung von Aufgaben können ständige und nicht ständige Ausschüsse

           gewählt werden, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren.

 

In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, jedoch Mitglied des AV sein.

 

2.         Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende

            Funktion.

 

3.         Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender

            Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.

 

 

§ 15

Auflösung

 

1.         Über die Auflösung des AV oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks beschließt die

           Mitgliederversammlung mit einer ¾ - Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten

           Mitglieder.

 

2.         Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von

            der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

            Das evtl. Vereinsvermögen soll an den Anglerverband Mittlere Mulde Leipzig e. V.

            übertragen werden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

            mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 16

Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Leipzig

 

 

 

§ 17

Inkrafttreten

​

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.10.2023 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

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