Angelfreunde Beckwitz e.V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen “Angelfreunde Beckwitz e.V.”
im folgenden AV genannt.
Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 8003
des Amts-/Kreisgerichtes Leipzig eingetragen.
2. Der Sitz des AV ist: Torgau OT Beckwitz
3. Der AV vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied
des Anglerverbandes Mittlere Mulde Leipzig e. V., dessen Satzung in der
jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben
1. Anliegen des AV ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung
bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller
Formen des waid- und hegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege
der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung
des Tier- und Artenschutzes.
In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.
Zwecke des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes sowie die Förderung des Sports
2. Der AV verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
a) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns,
b) die Ausübung des Casting
c) die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen
Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der
Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen
d) die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-
und Tierschutz
e) Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung
und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten.
f) die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und
Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung der Wiederherstellung
desselben
g) die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und
Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für
seine Mitglieder sowie die Durchführung von Anglerveranstaltungen unter
besonderer hegerischer Erfordernis.
h) die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den
Schutzprogrammen gemäß d
i) die Unterstützung von Mitglieder bei der Erhaltung und Schaffung von
Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen Formen
j) die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Anglerverband Mittlere
Mulde Leipzig, sonstigen Behörden und Institutionen des Kreises Torgau/Oschatz
und in der Öffentlichkeit.
​
​
§ 3
Grundsätze, Gemeinnützigkeit
1. Der AV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der
Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
2. Mittel des AVs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
3. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber
von Vereinsämtern (Vorstandsmitgliedern) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Bei Auflösung des AV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abdeckung
der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins an den Anglerverband Mittlere
Mulde e. V. in Leipzig, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des AV können
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des
geschäftsführenden Vorstandes, rechtskräftig.
3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig
fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit sofortiger Wirkung bei Tod oder Konkurs eines Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit
eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist
von einem Kalendervierteljahr zum 31.Dezember
c) durch Ausschluss aus dem AV.
5. Ein Mitglied, dass im erheblichem Maße der Satzung, besonders dem Satzungszweck
zuwiderhandelt und damit dem AV oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit
verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann
durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem AV ausgeschlossen
werden.
Der Widerspruch ist an die Mitgliederversammlung zu richten
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes
das Recht:
a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht den
Rechten bzw. Interessen andere Mitglieder entgegenstehen
b) auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen
Personen
c) von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-,
Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und
sich in diesen Fragen beraten zu lassen
d) die Einrichtungen des AV zu nutzen
e) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung
einzuhalten
b) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des AV einzuhalten
c) sich für den Satzungszweck einzusetzen
d) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV fristgemäß zu erfüllen.
e) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung
anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.
f) kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem, mit Dritten entgegen den
Interessen eines anderen Mitgliedes des AV vorzunehmen, wenn das andere
Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Der AV erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Bei Aufnahme in den AV ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese kann zur Jahreshauptversammlung für das folgende Jahr durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.
§ 7
Organe
1. Die Organe des AV sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AV.
Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des AV bindend.
3. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung, mit Beschluss der Mitgliederversammlung, von ihrer Funktion entbunden werden.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt
außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die
Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung
des Vereins.
2. Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse
des AV erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder
es verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von drei Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe
der zu behandelnden Tagesordnung zu berufen.
5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine
Satzungsänderung ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu
einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des AV
enthält, ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der
Mitgliederversammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen
6. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des AV, soweit sie nicht
durch den Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die endgültige Tagesordnung
fest und ist insbesondere zuständig für:
a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter
Offenlegung der Finanzen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
h) Beschlussfassung über Auflösung des AV
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einer beauftragten
Person geleitet.
8. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht möglich.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
2. den geschäftsführenden Vorstand bilden:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
3. den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
Sie vertreten sich gegenseitig, sie sind alleinvertretungsberechtigt. Die
Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Der Geschäftsführer ist an die
Weisungen des Vorstandes gebunden.
Der Vorstand kann Teilaufgaben der Geschäftsführung an z. B. Rechtsanwälte,
Unternehmensberatungsfirmen, Wirtschafts- und Steuerberater, Buchführungshelfer
usw. auf Honorarbasis nach branchenüblichem Abrechnungsmodus delegieren.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des dienstältesten Vorstandsmitglieds.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis
eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abwählen.
Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen und objektiv erhebliche
Geschäftsführungsmängel.
-
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
§ 10
Finanzen
Der AV finanziert sich entsprechend der Finanzordnung durch die Mitgliedsbeiträge,
Zuschüsse und Spenden.
Über die Verwendung der Mittel hat der AV jährlich öffentlich Rechenschaft abzulegen.
§ 11
Angelgewässer, Anlagen und Ausrüstungen
-
Die vom AV geschaffenen bzw. die von ihm genutzten Anlagen und Gewässer sowie deren Einrichtungen uns Ausstattungen bilden eine wichtige materielle Grundlage für die Tätigkeit des AV.
-
Der AV beschließt die zur Erhaltung von Gewässern und baulichen Anlagen notwendigen Pflichtstunden und setzt seine Mitglieder in gezielten Arbeitseinsätzen ein.
§ 12
Bekanntmachung, Niederschriften
1. Über die Beratungen, die Mitgliederversammlungen und den Vereinsvorstandes sind
Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreiben sind.
Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.
2. Bekanntmachungen des AV erfolgen durch einfachen Brief.
§ 13
Vereinsschiedsgericht
1. Es kann ein Vereinsschiedsgericht berufen werden. Das Vereinsschiedsgericht
besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Beisitzern und zwei
weiteren Mitgliedern.
Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
2. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei:
- Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander
- zwischen Mitgliedern und Vorstand.
§ 14
Ausschüsse
1. Für die Erledigung von Aufgaben können ständige und nicht ständige Ausschüsse
gewählt werden, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren.
In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, jedoch Mitglied des AV sein.
2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende
Funktion.
3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender
Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.
§ 15
Auflösung
1. Über die Auflösung des AV oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer ¾ - Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder.
2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von
der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Das evtl. Vereinsvermögen soll an den Anglerverband Mittlere Mulde Leipzig e. V.
übertragen werden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Leipzig
§ 17
Inkrafttreten
​
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.10.2023 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.